Es gibt viele Gründe, warum gebrauchte Waffen aus dem Bereich des Sportschießens und der Jagd zum Kauf angeboten werden:
Oft sind es Angehörige, die nach dem Tod eines Jägers, Sportschützen oder Waffensammlers vor der Frage stehen, ob und wie sie die Waffen verkaufen dürfen und können.
Waffen, Waffenteile und Munition sind keine normale Handelsware und kein normaler Privatbesitz wie etwa eine Armbanduhr oder eine Fotokamera, jeglicher Umgang* damit bedarf einer gesonderten behördlichen Erlaubnis. Anders als bei anderen Gegenständen geht im Falle eines Verstorbenen das Recht des Besitzes / Eigentums und des Umgangs nicht automatisch und insbesondere nicht ohne Einschaltung der zuständigen Waffenbehörde auf Angehörige und Erben über.
* Bitte beachten Sie: das Waffengesetz regelt zur Klarstellung des "Umgangs" u. a. den
"Erwerb" und den "Besitz". Diese Begriffe sind im Waffenrecht anders definiert, als man sie gemeinhin kennt und verwendet: Sie "besitzen" eine Waffe, wenn Sie die tatsächliche Gewalt darüber
ausüben, dies hat waffenrechtlich nichts mit dem zivilrechtlichen "Besitz" oder "Eigentum" zu tun. Sie "erwerben" eine Waffe, sobald Sie die tatsächliche Gewalt darüber erlangen, dies
hat nichts mit Kaufen zu tun.
Wenn Sie als Angehörige oder Erben Waffen und Munition vorfinden oder vom Vorhandensein wissen, müssen Sie reagieren.
Wenden Sie sich, auch wenn es zum Beispiel nach einem Todesfall schwer fällt, unverzüglich an die örtliche Waffenbehörde (in der Regel ist dies die Kreispolizeibehörde am Wohnort des Verstorbenen, bei kreisfreien Städten das Polizeipräsidium).
Wenn Sie unsicher sind oder weitere Fragen haben: rufen Sie uns an unter 02433 - 9808815.
Bedenken Sie, dass es sich bei Waffen und Munition um erlaubnispflichtige Gegenstände handelt! Transportieren Sie Waffen und Munition nie ohne konkrete Absprache mit der Waffenbehörde. Fahren Sie damit auch keinesfalls unaufgefordert und unangemeldet einfach zur Waffenbehörde, um die Waffen / die Munition dort vorzuzeigen.
Entnehmen Sie als Angehörige ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnis Waffen nie aus den vorgeschriebenen zugriffssicheren Behältnissen. Jeder unberechtigte Umgang mit diesen Waffen und somit auch der Transport stellen einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar.
Geben Sie Waffen und Munition bitte keinesfalls an Dritte (Familie, Bekannte, vermeintliche Kaufinteressenten, etc.) weiter, auch nicht zur Ansicht.
Bedenken Sie schließlich auch, dass eine vorgefundene Schusswaffe geladen und somit schussbereit sein könnte.
Unter sehr speziellen behördlichen bzw. waffenrechtlichen Auflagen und verbunden mit diversen, nicht unerheblichen Kosten dürfen Erben erlaubnispflichtige Waffen
auch übernehmen, etwa als Andenken an einen Verstorbenen. Die rechtlichen Anforderungen und Bestimmungen nennt Ihnen die Waffenbehörde. Überlegen Sie aber gut, ob Sie diese Verantwortung
dauerhaft übernehmen möchten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Ein Verstoß (auch aus Unwissenheit) gegen das Waffenrecht ist kein Kavaliersdelikt. Wenn Sie sich mit Waffen und mit dem Waffenrecht nicht auskennen und wenn Sie kein sportliches oder jagdliches Bedürfnis an einem Waffenbesitz haben:
Als Waffenfachhandel bzw. als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis dürfen wir legale Waffen und erlaubnispflichtige Waffenteile sowie Munition aus dem legalen Besitz von Privatpersonen ankaufen.
Unsere Waffenhandelserlaubnis legen wir Ihnen selbstverständlich vor.
Wir beraten Sie persönlich, fair und verständlich, ob es für diese Waffen eine Möglichkeit des Weiterverkaufs durch uns an aktive Sportschützen oder an Jäger gibt.
Im Falle eines Ankaufs durch uns erläutern wir Angehörigen und Erben, die in der Regel kein waffenrechtliches Wissen haben, die Bestimmungen des Waffenrechts in Erbschaftsfällen und bei Überlassung, damit sie aus Unkenntnis nicht in rechtliche Schwierigkeiten geraten.
Unsere Beratung* und die Sichtung und Begutachtung von Waffen (bei Ihnen zuhause bzw. am behördlich gemeldeten Aufbewahrungsort der Waffen) ist für Sie vollkommen kostenfrei - egal, ob wir letztendlich einen Ankauf tätigen oder nicht.
* Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage. Sie ist nicht rechtsverbindlich und ersetzt keine amtlichen Rechtsauskünfte.
Auf der Folgeseite (bitte klicken Sie auf das Bild) erhalten Sie weitere und detailliertere Hinweise und Ratschläge, was Sie im Falle eines Waffenfunds unbedingt wissen und unverzüglich unternehmen sollten.