Waffenfund + Anzeigepflicht, Erbwaffen + Erbenprivileg:

Was Sie unbedingt beachten müssen!

 

Wenn Sie über eine Internetsuche zu Fragen wie „Erbwaffen, was muss ich tun?“, „mein verstorbener Angehöriger hatte Schusswaffen“, „Waffe gefunden, was nun?“ oder ähnliche Fragen auf unsere Webseite aufmerksam geworden sind: Wir sind als autorisiertes Waffenhandelsunternehmen selbstverständlich keine rechtliche Instanz, aber wir möchten Ihnen zumindest „Erste Hilfe“ in Form von Auskünften und Verhaltenstipps geben – bevor Sie aus Unkenntnis der Rechtslage in (durchaus ernste) Schwierigkeiten geraten können.

Je nachdem, um welche Waffen es sich handelt, können wir Ihnen nicht nur Rat geben und behördliche Ansprechpartner nennen, sondern Ihnen auch helfen, diese Waffen gesetzeskonform aus dem Haus zu bekommen – durch Weitergabe zur (behördlichen) Vernichtung oder durch Ankauf mit dem Zweck des Weiterverkaufs an entsprechend erwerbsberechtigte Personen.

 

Im besten Fall können wir Sie weitestgehend von Formalitäten befreien und Sie erhalten am Ende einen dem Marktwert angemessenen Preis für durch uns übernommene Waffen.

 

Wir kennen die Situation nicht, in der Sie gerade auf der Suche nach Informationen sind. Mag sie noch so traurig oder tragisch sein, zum Beispiel aufgrund eines Todesfalls eines Angehörigen, mögen Sie jetzt und für die kommende Zeit noch so viel anderes im Kopf haben: Wenn Sie selbst keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis haben, MÜSSEN Sie das Vorhandensein von erlaubnispflichtigen Waffen unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen!

 

Das Waffengesetz (WaffG) ist in diesem Punkt eindeutig:

 

 

§ 37c - Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

 

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

 

              1.           beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

 

              2.           als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

 

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Das Gesetz kennt keine Trauerzeit, keine anderen wichtigen Aufgaben, etc.: „unverzüglich“ wird als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert. Also zögern Sie bitte in einem solchen Fall nicht, auch wenn es gerade noch Anderes zu bewältigen gibt. Ein Verstoß gegen die unverzügliche Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

Auch den Begriff der AnzeigePFLICHT nehmen Sie bitte wörtlich: Sie müssen den Waffenfund der Behörde aktiv anzeigen, selbst wenn diese bereits oder in Kürze auf anderen Wegen Kenntnis erhalten hat oder erhalten wird.

 

Hier finden Sie die Quelle bzw. den vollständigen Passus: https://dejure.org/gesetze/WaffG/37c.html

 

Beachten und bedenken Sie: Diese Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bezieht sich nicht nur auf einen direkten Erben (zumal dieser nicht immer unmittelbar bekannt oder erreichbar ist), sondern auf jede Person, die einen Zugang zu den Waffen und deren Aufbewahrung hat, selbst wenn sie in einem Waffenschrank liegen und nicht unmittelbar zugänglich sind (Schlüssel nicht vorhanden oder Code nicht bekannt).

 

Bitte nicht unterschätzen: Auch Munition für Feuerwaffen unterliegt dem Waffengesetz und ist erlaubnispflichtig. Munition darf auch außerhalb von Waffenschränken in bestimmten Behältnissen (z.B. Metallschrank mit einfachem Schwenkriegelschloss) gelagert werden. Wenn Sie also außerhalb eines Waffentresors Munition (oder NC-Treibladungspulver bzw. Schwarzpulver) vermuten oder finden: melden Sie auch dieses unverzüglich!

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der erbrechtlichen Situation. Sie gilt für jede Person, die durch den Tod des Erlaubnisinhabers einen Zugang zu den Waffen / der Munition erhält. Wenn Sie zum Beispiel als Nachbar eines bis dahin alleinlebenden Waffenbesitzers nach dessen Tod die Wohnung betreten, weil es keine Angehörigen gibt oder diese nicht vor Ort sein können, dann obliegt Ihnen im Zweifel die Pflicht zur sofortigen Anzeige des Vorhandenseins von erlaubnispflichtigen Waffen.

 

Erbwaffen-Privileg: wenn Sie geerbte Waffen behalten möchten

 

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, geerbte Waffen im (Familien-)Besitz zu behalten, zum Beispiel aus Wertgründen (was die eher seltene Ausnahme bedeuten dürfte) oder aus Erinnerungsgründen.

 

Wenn Sie als Erbe/Erbin ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. Schießsport, Jagd) und zudem die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen können, kann Ihnen von der Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden, auf der die Waffen eingetragen werden.

 

Wenn Sie kein entsprechendes Bedürfnis nachweisen können besteht die Möglichkeit, die Waffen in einem nicht schussbereiten Zustand in Besitz zu nehmen. Hierfür besteht eine gesetzlich klar definierte Blockierpflicht. Die Waffe wird dann von einer dafür autorisierten Stelle (in der Regel Büchsenmacher oder bestimmte Waffenhändler) mit einem zertifizierten Blockiersystem versehen, jegliche Munition darf nicht behalten werden.

 

Für beide Möglichkeiten bestehen recht enge Fristen (nach Eintritt des Erbfalls) und vergleichsweise hohe Auflagen (Erwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis / WBK) sowie nicht geringe Kosten (Blockiersysteme). Ihre Waffenbehörde oder ein auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt informieren sie rechtssicher über Ihre Möglichkeiten.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Waffenhandelsunternehmen hier keine weitere Beratung oder Hilfestellung anbieten können.